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[Diskussion] Berufungsgericht

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Beitrag  Mareanne Mi Nov 14, 2012 12:16 am

Wie vielleicht einige von euch bereits gemerkt haben ist die Installation eines Berufungsgerichtes nun im neuen Justizgesetz, welches im Schloss gerade zur Diskussion steht, verankert.
Ich habe zudem auch von Phenom ein Vorschlagspapier erhalten, welches bereits vor gut einen halben Jahr zur Diskussion stand.

Ich werde die entsprechende Passage des Justizrechts und das Papier hier einmal zur einsicht einstellen und Bitte um Meinungsäußerung.

III.Das hohe fürstliche Gericht

§12 Zuständigkeit
(1) Weist das Gericht in Mainz einen Klageantrag wegen Befangenheit ab, ist der Fall an das hohe fürstliche Gericht abzugeben.
(2) Wird eine Anzeige seitens der Staatsanwaltschaft als nicht aussichtsreich abgelehnt, kann Klageantrag am hohen fürstlichen Gericht gestellt werden.
(3) Vom Mainzer Provinzgericht oder dem Mainzer Militärgericht Verurteilte haben das Recht, binnen zwei Wochen Berufung vor dem hohen fürstlichen Gericht einzureichen.
(4) Die Richter des hohen fürstlichen Gerichtes befinden über die Zulassung eines Antrages. Mit Ausnahme des Berufungsverfahrens wird der Antragsteller in diesem Fall zum Kläger.
(5) Die Regelungen des Artikels II zum Provinzgericht gelten sinngemäß, sofern die Regelungen dieses Artikels dem nicht widersprechen.
(6) Das hohe fürstliche Gericht kann auch Gesetze, Verträge, Verordnungen und Dekrete auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen. Antragsberechtigt sind in diesem Fall die Ratsmitglieder und die Bürgermeister des Fürstentums Mainz.

§13 Zusammensetzung
(1) Das hohe fürstliche Gericht besteht aus drei Richtern, die gemeinschaftlich die vor sie gebrachten Fälle verhandeln.
(2) Die Richter werden vom Rat mit einer 2/3-Mehrheit berufen. Ein Richter kann nur durch zeitgleiche Berufung eines neuen Richters aus seinem Amt entlassen werden.
(3) Jede vor das hohe fürstliche Gericht tretende Partei kann einen Vertreter bestimmen, der für sie spricht. Handelt es sich um eine juristische Person, ist zwingend ein Vertreter zu bestimmen.

§14 Verfahren
(1) Es sind mindestens Kläger und Angeklagter zu hören. Beide Parteien haben das Recht darauf, dass ihre Zeugen gehört werden.
(2) Stimmen alle drei Richter darin überein, dass durch eine Partei oder einen Zeugen der Prozess verschleppt wird, kann die Aussage übergangen werden.

§15 Urteilsfindung
(1) Die Richter fällen ihr Urteil im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes und des Richtervertrages
(2) Das Urteil wird im Konsens gefunden. Ist binnen drei Tagen kein Konsens gefunden stimmen die Richter über die Optionen "Schuldig" oder "Nicht Schuldig" ab. Eine Enthaltung ist nicht zulässig.
(3) Das Strafmaß wird ebenfalls im Konsens gefunden. Ist binnen einer Woche kein Strafmaß bestimmt, ist das Mittelmaß der von den Richtern angedachten Strafen als Strafmaß festzusetzen.
(4) In einem Berufungsverfahren kann das bestehende Urteil abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden.

§16 Vollstreckung
(1) Ein Urteil des hohen fürstlichen Gerichts ist grundsätzlich durch das Provinzgericht von Mainz zu vollstrecken.
(2) Zum Wohle der Provinz sollen Verurteilte eine Geldstrafe direkt an die Provinz zahlen. In diesem Fall sei ihnen der fünfte Teil ihrer Geldstrafe erlassen.
(3) Dem Fürst in dessen Namen Recht gesprochen wird ist es erlaubt, einen vom hohen fürstlichen Gericht Verurteilten zu begnadigen, sofern binnen eines Tages ein Gnadengesuch gestellt wird.
(4) Vor der Vollstreckung des Urteils ist der Fürst zu hören, ob ein Gnadengesuch vorliegt. Die Vollstreckung ist bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch auszusetzen.


Statut des Berufungsgerichts Mainz (BGM)
I. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit

(1) Das Berufungsgericht Mainz ist für die Berufungen der Urteile der ersten Instanz zuständig, gemäß Artikel 14 (1) der Mainzer Verfassung.
(2) Auf Antrag können Gesetze, Verträge, oder Ähnliches vom BGM auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
(3) Prozesse aus erster Instanz können am Berufungsgericht Mainz verhandelt werden, wenn sich das Gericht für befangen erklärt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag am BGM eingereicht werden.

§ 2 Urteile des BGM

(1) Die Urteile des Berufungsgerichts Mainz sind für die erste Instanz bindend und müssen von dieser umgesetzt werden.
(2) Das Berufungsgericht Mainz ist berechtigt Urteile der ersten Instanz aufzuheben oder abzuändern, sofern entsprechende Gründe dafür vorliegen.
(3) Gegen die Urteile des Berufungsgerichts Mainz kann keine weitere Berufung eingelegt werden.

II. Struktur

§ 1 Besetzung

(1) Das Berufungsgericht Mainz tagt in der Besetzung aus dem Vorsitzenden des BGM und je zwei Beisitzer pro Fall.
(2) Ausnahmen werden in III. § 5 genannt.

§ 2 Ernennung

(1) Der Vorsitzende wird vom Mainzer Rat mit einer 2/3 Mehrheit ernannt. Seine Amtszeit endet mit einer Absetzung durch den Mainzer Rate bei entsprechenden Absetzungsgründen, welche in II. § 4 genannt werden, durch einen Rücktritt oder durch den Tod.
(2) Bei einem Rücktritt hat der Mainzer Rat 30 Tage Zeit einen Nachfolger zu ernennen. Sollte in der Zeit kein Nachfolger ernannt sein, kann der Rat einen Übergangsvorsitzenden mit einfacher Mehrheit ernennen. Dies darf jedoch nur eine Übergangslösung darstellen.
(3) Die Beisitzer werden aus der Beisitzer-Liste gewählt. Die beteiligten Parteien, Antragssteller und Antragsgegner, wählen jeweils eine unbefangene Person aus der Liste aus. Den Parteien steht es offen ihre Wahl dem Vorsitzenden zu übertragen.

§ 3 Kriterien des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende muss folgende Kriterien erfüllen:
1. Er muss seinen Wohnsitz in dem Fürstentum Mainz haben.
2. Er lebt seit mindestens 6 Monaten im Fürstentum Mainz.
3. Er ist bisher nicht straffällig aufgefallen.
4. Er darf keiner Partei angehörig sein und kein Ratsmandat oder Bürgermeisteramt innehaben sowie nicht in der Heeresführung vertreten sein.

§ 4 Absetzung des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende kann durch eine 2/3 Mehrheit des Mainzer Rates abgesetzt werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. Der Vorsitzende erfüllt die in II. § 3 genannten Kriterien nicht mehr.
2. Der Vorsitzende hat nachweislich wiederholt für Verschleppungen gesorgt.
3. Der Vorsitzende verstößt gegen Vorschriften des BGM.

§ 5 Kriterien der Beisitzer

(1) Jede Person, die die nachfolgenden Kriterien erfüllt, kann sich in die Beisitzer-Liste eintragen lassen.
1. Sie muss ihren Wohnsitz in dem Fürstentum Mainz haben.
2. Sie lebt seit mindestens 6 Monate im Fürstentum Mainz.
3. Sie ist bisher nicht straffällig aufgefallen.
(2) Die Beisitzer dürfen für den zugewiesenen Fall nicht befangen sein. Hier entscheidet der Vorsitzende, ob und inwieweit eine Befangenheit vorliegt. Beisitzer können auch nach der Ernennung aufgrund von Befangenheit vom Fall ausgeschlossen werden.
(3) Der Vorsitzende kann Personen von der Beisitzer-Liste streichen, wenn er starke Zweifel an deren Objektivität hat. Die Gründe hierfür müssen dem Volk genannt werden.
(4) Personen oder Beisitzer, welche die Kriterien nicht mehr erfüllen, werden unverzüglich von ihren Fällen ausgeschlossen und von der Beisitzer-Liste entfernt.

III. Ablauf

§ 1 Anträge

(1) Ein Antrag gemäß I. § 1 (1)-(3) muss schriftlich am Berufungsgericht Mainz eingereicht werden. Der Antrag muss folgende Punkte beinhalten:
1. Beklagte Partei
2. Ausführlichen Antragsgrund mit den dazugehörigen Gesetzestexten
3. Weitere Informationen, welche für die Bearbeitung wichtig sein könnten
(2) Die Frist beträgt 7 Tage nach dem Urteil bzw. Inkrafttreten des Antragsgegenstandes.
(3) Der Vorsitzende überprüft die Zuständigkeit des BGM und veröffentlicht sein Ergebnis im Antragsbereich.
(4) Das Berufungsgericht Mainz kann Anträge aufgrund von falscher Zuständigkeit, unbegründete Zweifel, oder das Nichteinhalten von Fristen ablehnen.

§ 2 Antragsbearbeitung

(1) Nachdem der Antrag durch den Vorsitzenden bestätigt wurde, veranlasst er die Parteien gemäß II. § 2 (3) jeweils einen Beisitzer für den Fall auszuwählen. Hierfür haben die Parteien 2 Tage Zeit. Sollte die Frist verstreichen wählt der Vorsitzende die Beisitzer.
(2) Die Beratung findet hinter verschlossenen Türen statt.
(3) Der Vorsitzende leitet die Gespräche.
(4) Das Gericht ist berechtigt Informationen für den Fall einzufordern.
(5) Die Beratung sollte spätestens 14 Tagen nach Beginn der Arbeit abgeschlossen sein. Das Verfassen des Urteils und die Höhe des Strafmaßes sollten in maximal weiteren 7 Tagen abgeschlossen sein.
(devil) Ausnahmen müssen rechtzeitig mit entsprechender Begründung im Antragsbereich bekanntgegeben werden.

§ 3 Urteilsfindung

(1) Alle bei der Urteilsfindung beteiligten Personen sind stimmgleichberechtigt.
(2) Berufungsurteile werden entsprechend der Mehrheit der Stimmen entschieden. Im Falle einer Strafhöhe wird das Vorhandensein einer Einstimmigkeit des Gerichtes in der Höhe des Strafmaßes berücksichtigt.
(3) Urteile zu den in I. § 1 (2) genannten Punkten benötigen ein einstimmiges Ergebnis des BGM. Andernfalls wird dem Rat nahegelegt die entsprechende Unstimmigkeit zu ändern.
(4) Nach der Urteilsfindung wird das Urteil vom Vorsitzenden im entsprechenden Antrag verkündet.

§ 4 Abwesenheit

(1) Eine Abwesenheit muss im dafür vorgesehenen Bereich angekündigt werden.
(2) Im Falle einer Abwesenheit durch den Vorsitzenden ernennt dieser, für die Zeit seiner Abwesenheit, einen Vertreter aus den Beisitzern des jeweiligen Falles. Bei längerer Abwesenheit kann er, mit Zustimmung des Mainzer Rates, eine Person ernennen, die ihn in allen Aufgaben am BGM vertritt.
(3) Im Falle einer Abwesenheit durch einen Beisitzer kann dieser durch einen anderen Beisitzer ersetzt werden, sollte die Abwesenheit für die Verschleppung des Falles sorgen.
(4) Eine unangekündigte Abwesenheit von 2 Tagen nach der letzten Aufforderung des Vorsitzenden hat einen sofortigen Ausschluss des Beisitzers zur Folge.
(5) Die Urteilsfindung bedarf der Anwesenheit des Vorsitzenden sowie der Beisitzer. Im Falle einer Abwesenheit muss diese verschoben oder die betroffene Person ersetzt werden.

§ 5 Befangenheit und Abwesenheit des Vorsitzenden

(1) Sollte der Vorsitzende des Berufungsgerichts Mainz befangen, sodass keine Objektivität mehr vorausgesetzt werden kann, oder länger abwesend sein, so ernennt der Rat einen Vertreter mit einer einfachen Mehrheit für den Fall. Die Gründe hierfür müssen dem Volk genannt werden.

IV. Verstöße

§ 1 Verstöße gegen I. § 2 (1) werden als Hochverrat bestraft.

§ 2 Eine bewusste Täuschung des Gerichts durch das Verschweigen einer Befangenheit ist strafbar und wird als Verrat bestraft.

V. Schlussbestimmungen

§ 1 Der Vorsitzende des BGM hat das Recht zu entscheiden wie verfahren wird, wenn etwas nicht ausdrücklich im Statut des Berufungsgerichts Mainz geregelt ist. Sollte die Entscheidung den grundlegenden Ablauf des BGMs beeinflussen muss das weitere Vorgehen mit dem Mainzer Rat abgesprochen werden.

§ 2 Änderungen des Statuts des Berufungsgerichts Mainz werden vom Mainzer Rat mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.

§ 3 Das Statut tritt mit dem Beschluss des Mainzer Rates in Kraft.

§ 4 Der Vorsitzende des Berufungsgerichts Mainz kann zur rechtlichen Beratung angerufen werden. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf eine Beratung.

Ihr seht das die Passage in Vorschlag zum neuen Justizrecht um einiges Schlanker ist, als Phenoms Papier.
Ich glaube irgendwo dazwischen liegt eine praktikable Lösung.

Im Ausschnitt aus dem Justizrecht fehlen mit z.B. ein wenig die Kritierien, die ein Richter zu erfüllen hat, sowie eben auch Amtsende etwas schwach formuliert ist, während mir beim Phenoms Papier das Amt des Beisitzers etwas überflüssig erscheint. Zudem fehlt mir hier ein wenig die zeitliche Eingrenzung zur Urteilsfindung bzw. ist mir die gewährte Zeitspanne etwas zu ausgibig.

Gibt noch einige andere Punkte, nur möchte ich eben, dass auch ihr euch erstmal reinlest, ehe ich groß zu diskutieren anfange.
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Beitrag  thomet Mi Nov 14, 2012 7:15 am

Nach meine ersten Eindruck schein mit auch das Amt des Beisitzers etwas überflüssig. Über den Rest, muss ich mir erst einmal mehr Gedanken machen und mich etwas mehr in das Thema einarbeiten.

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Beitrag  PhenomTaker Do Nov 15, 2012 7:07 am

Keine Beisitzer? Also wollt ihr, dass 1 Richter alles entscheidet?

Um es auch hier noch einmal zu wiederholen, es ist der ALLERERSTE!!! Entwurf gewesen, damals gab es noch andere Sachen, die gewünscht wurden (siehe Zuständigkeit, das war sogar noch bevor das Landesrecht fertig war) aber ich habe seit dem nie wieder eine Rückmeldung vom Rat bekommen, daher ist dies noch der alte Stand.

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Beitrag  Mareanne Do Nov 15, 2012 7:14 am

Ja vielen Dank dafür Phenom

also ich kann für mich sprechen, und etwas ausweiten, ich meine damit nicht dass es nur 1 Richter gibt, aber die Sache mit der bestimmung der Beisitzer... dass jede Partei einen Bestimmt und man demzufolge einen ganzen Pulk von Beisitzern bräuchte, ist schon sehr aufwändig... Ich denke ein Tribunal wäre schon sinnvoll als solches... aber eben nicht in der Form Vorsitzender und untergeben Beisitzer... sondern drei gleichwertige Personen.
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Beitrag  PhenomTaker Do Nov 15, 2012 10:14 am

untergeben Beisitzer
Wo steht denn bitte das?

(1) Alle bei der Urteilsfindung beteiligten Personen sind stimmgleichberechtigt.


Du willst das selbe wie Comyr, 3 Richter einsetzen. Da wünsche ich euch viel Spaß, wenn das RKG schon Mangel an Personal hat, will ich sehen wie ihr hier in der kleinen Provinz 3 Personen findet, die die Voraussetzungen erfüllen ein Berufungsgericht leiten zu können.
Was würdest du denn vorschlagen?


PS: Die Ernennung der Beisitzer kann man ja immer noch abändern, nochmal gesagt, es ist nur ein Entwurf keine Alles oder Nichts.

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Beitrag  Mareanne Do Nov 15, 2012 10:28 am

Entschuldige Phen, dann hatte ich das falsch verstanden.

Nun das Personalproblem ergibt sich für mich aber auch, wenn man Beisitzer finden muss, die man als solche registriert und ernennen soll.

Natürlich ist es ein Entwurf... und im Grunde ein wirklich gute Grundlage... wir sind ja hier um das zu Diskutieren und eine praktikable, sinnvolle Lösung zu finden.

Der Punkt "personeller" Mangel ist nicht von der Hand zu weißen.

Ich glaube es ist Sinnvoll erstmal grundlegend folgende Punkte für uns klar zu stellen.

1. Wofür ist das Berufungsgericht zuständig?
2. Wer kann sich daran wenden?
3. Wie arbeitet das Gericht?
4. Wo arbeitet es?
5. Welche Strucktur hat es?
6. Wer ist wem befugt?
7. Wie wird es "geschützt"?

Steht grundsätzlich alles in den Texten ja... aber Mal in einfachen Worten formuliert.
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Beitrag  PhenomTaker Do Nov 15, 2012 10:34 am

1. Wofür ist das Berufungsgericht zuständig?
Berufungen, Revisionen. Evtl Gesetze und Verordnung auf ihre Rechtmäßigkeit oder Konformität mit der Verfassung zu prüfen.
2. Wer kann sich daran wenden?
Jeder Verurteilte, der Staatsanwalt. Und ggf. jeder (wg. Rechmäßigkeit)
3. Wie arbeitet das Gericht?
Wie meinst du das?
4. Wo arbeitet es?
1. Forum in der WS (wenn möglich eigener Unterpunkt wie z.b. die Uni) oder 2. Forum
5. Welche Strucktur hat es?
Die Struktur sollte schon ein Berufungsgericht sein, nicht so wie Hain es vorschlägt ein Gnadengericht... oder das Gericht mit irgendwelchen Leute aus der Politik oder Religion bestücken ..
6. Wer ist wem befugt?
Das Gericht sollte unabhängig sein, von allem.
7. Wie wird es "geschützt"?
Durch standfeste Regeln und Gesetze.

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Beitrag  Mareanne Do Nov 15, 2012 11:06 am

Vielen Dank Phen, genau so hätte ich die Fragen auch beantwortet.

Das Wie war etwas schwammig formuliert und eher so eine Gedankenstütze, bezog sich auch auf die darunter etwas aufgeschlüsselteren fragen sowie auf Zusammenstellung und zeitlichen Rahmen.
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Beitrag  august_von_sachsen Do Nov 15, 2012 11:13 am

Das alles nur von einem Richter entschieden wird, find ich auch nich gut...man könnte ja, mal gesponnen, sämtliche 5 BM´s als Beisitzer einsetzen, jene sind ja , oder solten es zumindest recht aktiv Wink

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Beitrag  PhenomTaker Do Nov 15, 2012 11:19 am

Bei den BMs hast du aber auch wieder häufig Befangenheit, aber wäre auch ne Idee, müsste man halt nur überlegen, wenn die Befangen sind.

Ich hätte auch noch im Hinterkopf, dass jede Stadt einfach eine Person bestimmt, dann wären es 5 Richter. Dann wären die Richter zwar auch in gewisser Weise unter Druck, weil sie wiedergewählt werden müssten, aber das haben die Richter in den USA auch als Problem^^

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Beitrag  august_von_sachsen Do Nov 15, 2012 11:53 am

na da könnte man ja sagen, das derjenige BM, aus dessen Dorf der Antragsteller kommt, bei der Urteilsfindung ausgeschlossen wird, so das nur die anderen 4 das Urteil mit beeinflussen können...klar, wenn die BM´s sich in der Eiskuh absprechen, kannst dagegen nichts machen, aber so hätte man auf jeden Fall die Beisitzer, als wenn man erst über Forensuche und Ausschreibung etc Leute suchen müsste...

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Beitrag  PhenomTaker Do Nov 15, 2012 12:37 pm

Ne da halte ich jedes Dorf wählt eine Person für besser, als die BM.

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Beitrag  giselher Do Nov 15, 2012 9:02 pm

Eine weitere Person aus den Dörfern für diese Funktion auszuwählen, könnte u.U. schwierig werden, warum nicht so, an sich die BMs und sollte sich jemand anders finden, dann dieser?

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Beitrag  Mareanne Do Nov 15, 2012 11:38 pm

Vielen Dank an der Stelle ersteinmal für die bisherige Beteiligung.

Ich habe mir heute Nacht auch so meine Gedanken gemacht, zu dem bis dahin hier geschriebenen.

Also, ich persönlich empfinde ein Tribunal zur Urteilsfindung durchaus angemessen, da hier ja in einer übergeordneten Distanz über Urteile des "Ratsrichter" entschieden werden soll.

Meine Überlegung wäre nun folgende:

Der Vorsitzende des Gerichts wird durch den Rat bestimmt... so wie in Phenoms Papier bereits vorgeschlagen und durch den Rat auch unter bestimmten Kriterien wieder abgesetzt.
Die zwei anderen Berufungsrichter nun aber werden durch das Volk gewählt und entsendet. Auch hier gilt natürlich, dass diese unter bestimmten Kriterien wieder abgewählt werden können, durch das Volk eben dann.
Dadurch wird zugleich eine Unabhängigkeit vom Rat erreich und doch eine Einbeziehung eben jenen selbigen, da ja den Vorsitz ein durch sie bestimmter Inne hat. Wobei ich den Vositz vor allen darin sehe, die Verfahren zu Organisieren, Akten richtig zu studieren und ggf. den beiden anderen Richtern bei Gesetztesverständnis und Urteilsfindung zu helfen. Der Vorsitzende sollte also in jeden Fall ein Justiz"guru" sein.
Eine Möglichkeit, die ich dabei sehe, wäre, dass jeder Ort einen Ortsvertreter wählt und dann bei einer Verhandlung 2 der dann letztlich 5 Richter ausgewählt werden, bei der Verhandlung mitzurichten. Es kann nicht jeder, immer und so hat man eine gewisse feste Auswahlpool. Man kann hier dann auch zum Beispiel darauf achten, dass der Prozessbeteiligte nicht aus dem gleichen Ort stammt, wie der Richter.

Was die Sache angeht, die Bürgermeister hier einzubeziehen, die Diskussion gab es nun schon bezüglich der GO, nach der ein BM da auch ein Ratsamt inne haben könne... Und da kam. z.B von Heidn oder Ava zurecht der Einwurf, dass ein Bürgermeister auch ohne zusätzliche Aufgaben, schon genug zu tun hat. Man könnte hier nun einbauen, dass auch ein Bürgermeister zum Laienrichter berufen werden kann (mir is gerade kein anderes Wort eingefallen). Andersherum formuliert, bei den Kritierien, einfach darauf Verzichten, den Bürgermeister als Ausschlusskriterium einzufügen.

Das sind jetzt alles nur Vorschläge und "Spinnerein" aber ich denke, sehr wichtiger Natur, denn ich denke genau hier ist der Punkt an dem die meisten Lücken klaffen und der zugleich am entscheidensten ist, ob ein Berufungsgericht arbeitsfähig ist oder eben nicht.
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Beitrag  PhenomTaker Fr Nov 16, 2012 2:33 am

Ich glaube BMs sollten wir ganz vergessen^^

Die Frage die wir gleichzeitig beantworten sollten ist auch, wie sollen die Verfahren ablaufen? So wie am RKG mit kompletter Verhandlung, oder lediglich Antrag -> Jeweils ein Plädoyer -> Urteil.

Beim 1. Verfahren brauchen wir natürlich viel mehr Leute, da 3 Personen keine 5 Prozesse gleichzeitig führen können sollten. Was natürlich aufgrund der Einwohner Zahl extrem schwierig wird.
Beim 2. Verfahren natürlich deutlich weniger, aber vielleicht dann mit unterschiedlichen Personen, zb. 3 pro Fall, aber ings. stehen halt 5 zur Verfügung, wo dann immer durchgewechselt wird.

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Beitrag  giselher Fr Nov 16, 2012 2:41 am

Äh, daß man die BMs ganz vergessen sollte, dazu hätte ich gerne eine Begründung. So sehr ich zustimme, daß BMs nichts im Rat verloren haben, erscheint es mir nicht zwingend, daß sie auch nicht beisitzen sollten. Smile

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Beitrag  Mareanne Fr Nov 16, 2012 2:57 am

Ich würde des Aufwandes und auch Zeitfaktors wegen, eher zu V2 Tendieren. Da die vor das Tribunal gebrachten Sachverhalte ja auf einen Urteil des Gerichtes beruhen, sollten die Beweise ja theoretisch Vorliegen die zum ersten Urteil geführt haben, also gilt es ja in erster Linie dies Urteil auf Gültigkeit und Angemessenheit zu überprüfen.

Also finde ich eine Prozessablauf in Form von Antrag vorbringen, Stellungname beider Seiten, Urteilsspruch mit Begründung.

Zur Erinnerung ein Auszug aus dem Landrecht zum Hohen fürstlichen Gericht, von dem wir gerade sprechen:

(3) Ein jeder, der vor Gericht als Geschädigter oder Verurteilter stand, habe das Recht das Hohe Fürstliche Gericht anzurufen, damit ihm dort Gerechtigkeit widerfahre.

Ergo rein nach geltendem Recht, kann nur derjenige vors Hohe Gericht treten, der auch schon einmal Angeklagt worden ist, um dieses Urteil überprüfen zu lassen.
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Beitrag  PhenomTaker Fr Nov 16, 2012 3:25 am

Zu den BMs:
Wenn du sagst die BMs sind die Beisitzer, dann hast du folgende Probleme:
Was ist wenn ein BM kein Bock hat? Keine Zeit hat? Willst du den BM abwählen lassen, nur weil er keine Zeit hat sich auch noch um tausende Verfahren am BG zu kümmern?
Es finden sich jetzt schon nur wenige Bewerber für das Amt des BM. Als Neuling, wie würdest du es sehen, wenn du gerne BM werden wollen würdest, aber du gleichzeitig auch dann am höchsten Gericht der Provinz arbeiten müsstest? Da fehlt die Zeit und das Wissen.
Du musst bedenken, dass sich dann jeder BM auch in die Grundlagen der Justiz einarbeiten müsste.

Ich würde auch zum 2. Verfahren tendieren, weniger Aufwand^^

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Beitrag  Mareanne Fr Nov 16, 2012 3:35 am

Phen, da muss ich dann auch doch nochmal nachhaken, willst du die Bürgermeister gänzlich ausschließen, dass sie beim Berufungsgericht mitarbeiten können oder sie lediglich nicht dazu verpflichten es zu tun. Das ist nähmlich ein Unterschied.
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Beitrag  PhenomTaker Fr Nov 16, 2012 3:44 am

Nicht verpflichten. Ich will nicht, dass es heißt "BM sind die Richter des BG".

Ob die Personen, die BM sind, allgemein ans BG können sei dahingestellt. Da kann man sich später bei den Voraussetzungen immer noch drüber unterhalten.


EDIT: Hier Mare, die Absätze aus dem Richtervertrag:
Eine Strafe, die den vorgeworfenen Taten nicht angemessen ist, "der Zweifel an einer gerechten Justiz", "der Zweifel an der korrekten Anwendung des Rechts" die Verletzung der vorliegenden Charta und das Ermessen des Reichsstaatsanwaltes am Berufungsgerichtshof eröffnen einen Königsweg für eine Berufung des erstinstanzlichen Prozesses an eben diesem Gerichtshof.
Der Richter, der die vorliegende Charta wiederholt missachtet, der die Mahnungen des Berufungsgerichtes diesbezüglich ignoriert oder der seine Funktion missbraucht, um davon zu profitieren, wird in einem Verfahren wegen Hochverrats vor dem Berufungsgericht angeklagt werden.
Der Richter kann sich auch dazu entscheiden, sich durch eine präjudizielle Anfrage beim Berufungsgericht beraten zu lassen

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Beitrag  giselher Fr Nov 16, 2012 4:10 am

Nun, deine Begründung mit dem Einarbeiten sticht, allerdings gilt dies auch für jedes andere Amt. Ich glaube aber, daß wenn diese Personen, ob nun BM oder nicht sorgfältig eingearbeitet werden, das funktionieren kann. Was ich persönlich ja glücklicherweise als BM wurde, als ich gewählt wurde und keinen blassen Schimmer hatte. Smile
Was die Frage von kein Bock und oder keine Zeit angeht, ist dies ja eine generelle Geschichte, die nicht nur Beisitzer angeht, sondern wie wir sehen auch in anderen Ämtern geschieht. Ich denke auch nicht, daß wir von 1000 Fällen ausgehen müssen, es kann ja nicht sein, daß jedes klare Urteil zur Berufung gelangen kann.

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Beitrag  Mareanne Fr Nov 16, 2012 4:29 am

Wie wäre es wenn wir uns in diesen Punkt darauf einigen, die Bürgermeister müssen nicht Grundlegend als Beisitzer fungieren, sollen aber auch nicht durch Reglementierungen ausgeschlossen werden. Dann kann letztlich jeder BM selbst entscheiden, ob er sich die Arbeit antun kann/will. Man kann es ja so machen, dass man es generell an die Bürgermeister herranträgt und ihnen den Posten anbietet oder aber eben bittet einen Vertreter der Stadt zu suchen.
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Beitrag  PhenomTaker Fr Nov 16, 2012 4:38 am

Darum sollte es ja ein neues Amt sein, und keiner der bisher in einem Amt ist, sollte zum Richter des BG verpflichtet werden.

Aber wer keine Lust hat wird sich auch nicht dafür bewerben. Wenn wir jedoch z.B. die BMs dazu zwingen Richter zu werden, dann spielt das schon eine Rolle.

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Beitrag  giselher Fr Nov 16, 2012 5:02 am

Ja Mare, das denke ich, wäre am besten, dachte ja eben auch nicht an zwingen, sondern wie ich vorher sagte, sozusagen als erster Ansprechpartner und wenn der bm nicht will, dann jemand anderes, der will Smile

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Beitrag  Mareanne So Nov 18, 2012 6:59 am

Nun fassen wir doch mal zusammen:

Wir möchten ein Berufungsgericht schaffen, welches den Vorgaben des Richtervertrags entspricht, somit jeden vor dem Provinzgericht Angeklagten die Möglichkeit gibt, das Verfahren ODER das Urteil durch eine höhere, unabhängige Distanz überprüfen zu lassen. Zudem soll das Berufungsgericht, durch die vorgaben des Richtervertrags die Möglichkeit bieten, den Richter auf seine Rechtschaffenheit hin zu überprüfen, sowie auch die Gültigkeit von durch den Rat erlassene Gesetze nachzuvollziehen.

Strukturell sind wir uns einig, soll es sich um ein Tribunal aus 3 Richtern handeln, die gleichberechtigt, gemeinsam die Urteile fällen.
Über die Zusammensetzung der Richter sind wir uns noch nicht ganz schlüssig, aber es soll sich dabei um ein vom Rat im Großteil unabhängiges Tribunal handeln.

Die Urteile sind bindet.

Das Verfahren soll in verküzter Variante stattfinden, in Form einer Anhörung der beteiligten Parteien und unter Vorlage vorheriger Resultate.

Die Verfahren sollen an einem öffentlichen Ort z.B. Weinstube stattfinden.


Hmm...gut... was fehlt...

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Mareanne
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