MainzerWege
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

[Diskussion] Geschäftsordnung

4 verfasser

Nach unten

[Diskussion] Geschäftsordnung Empty [Diskussion] Geschäftsordnung

Beitrag  Mareanne Mo Nov 12, 2012 5:24 am

Geschäftsordnung des Rates von Mainz

Präambel
Die Geschäftsordnung des Rates des Fürstentums Mainz ist ein Gesetz und regelt weiterführend zu den geltenden Gesetzen die Zusammenarbeit im Rat. Die hier getroffenen Regelungen gelten auch für alle weiteren Institutionen des Fürstentums Mainz. Sie gelten vorrangig vor anderen Mainzer Gesetzen, mit Ausnahme der Verfassung, des Mainzer Landesrechtes.

I. Ämterbesetzung
1. Der Fürst ist angehalten, eine funktionierende Regierung zu formen.
2. Der Fürst ernennt aus den Reihen der Ratsmitglieder seinen Stellvertreter.
3. Es ist darauf zu achten, dass kein Ressort (Wirtschaft, Justiz, Militär) durch eine Fraktion kontrolliert wird. Ist dies auf Grund der Ergebnisse der Wahl nicht möglich, ist diese Vorgabe weitestgehend einzuhalten.
4. Der Heerführer darf nicht im militärischen Bereich des Rates tätig sein oder über Geldbestände des Fürstentums verfügen.
5. Richter und Staatsanwalt dürfen nicht selbst in Prozesse vor dem Provinzgericht verwickelt sein.
6. Sollte ein Ratsmitglied von seinem Posten zurücktreten, so hat der Nachrückende keinen Anspruch darauf, das selbe Ratsamt zu erhalten.
7. Doppeltätigkeiten als Regent, Richter, Hauptmann, Kämmerer und Handelsbevollmächtigter in Verbindung mit dem Amt des Bürgermeisters sind verboten. Der Fürst kann nach Abstimmung des Rates einmalig für die maximale Dauer von 30 Tagen eine Abweichung erlauben.
8. Dem Regenten steht es frei, außerhalb des Rates weitere Beauftragte zu ernennen, die Aufgaben für das Fürstentum Mainz erfüllen. Im Rahmen ihres Aufgabengebiets können auch Handelsbevollmächtigter und Kämmerer Beauftragte ernennen, die wirtschaftliche Aufgaben für das Fürstentum Mainz erfüllen.

II. Amtsenthebung, -niederlegung und Misstrauensvotum
1. Amtsträger können jederzeit befristet oder unbefristet vom Regenten Ihres Postens enthoben werden, falls sie durch Inaktivität, grobe Fahrlässigkeit, Betrug, Vertrauensbruch, Spionage, persönliche Vorteilnahme, Veruntreuung, Befangenheit im Justizbereich oder anderen Taten dem Fürstentum schaden, oder wenn sie vorübergehend an der Amtsausführung verhindert sind.
Der Rat hat mit absoluter Mehrheit der Stimmen dasselbe Recht, außerdem kann er Amtsenthebungen durch den Regenten mit selber Mehrheit rückgängig machen. Das Volk ist über eine Umbesetzung im Rat zu informieren.
2. Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Regenten gestattet. Unerlaubter Rücktritt von einer übertragenen Funktion zählt als Hochverrat.
3. Der Regent kann auf Antrag von wenigstens fünf Ratsmitgliedern einem Misstrauensvotum unterworfen werden. Wenn mindestens eine 2/3 - Mehrheit aller Ratsmitglieder dem Regenten das Misstrauen ausspricht, hat dieser sein Amt niederzulegen. Er gilt ab dem eindeutigen Ergebnis des Misstrauensvotum als abgesetzt.

III. Aufgaben und Kompetenzen

1. Regent/Fürst
1.1. Der Regent ist Inhaber der zivilen Autorität und Oberbefehlshaber des Mainzer Heeres. Er kann einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche an andere Ratsmitglieder übertragen.
1.2. Der Regent ist jedem Amt gegenüber im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dieser Geschäftsordnung weisungsbefugt. Ihm steht ein Vetorecht gegen alle Ratsbeschlüsse zu.
1.3. Er vertritt das Fürstentum unmittelbar gegenüber anderen Ländern und Provinzen.
1.4. Der Regent ist dazu angehalten dafür zu sorgen, dass die Mitglieder des Rates an den Debatten teilnehmen und Beschlüsse schnellstmöglich gefällt werden, spätestens jedoch vor Ende der laufenden Legislaturperiode.
1.5. Der Fürst ist Lehnsherr der Mainzer Vasallen. Er hat sie wann immer möglich zu schützen. Bei Verstößen gegen ihre Lehnspflichten hat der Fürst die Vasallen zu sanktionieren, um sie in ihrem Verhalten zu maßregeln. Ein Entzug des Lehens ist nur mit 2/3 - Mehrheit des Rates möglich.
1.6. Der Fürst kann Personen aus dem Mainzer Hoheitsgebiet verbannen. Er hat ihnen ausreichend Reisetage einzuräumen um die Grenzen zu erreichen. Ist der zu verbannende im Besitz eines Mainzer Feldes, sind im 3 Tage zur Veräußerung einzuräumen. Eine Verbannung muss innerhalb von 3 Tagen vom Rat bestätigt werden, ansonsten gilt sie als aufgehoben.

2. Handelsbevollmächtigter
2.1. Aufgabe des Handelsbevollmächtigten (kurz: HBV) ist
a) die Überwachung und Lenkung des Handels des Fürstentums mit den Rathäusern,
b) die Sicherstellung der Versorgung der Rathäuser mit den benötigten Gütern und Rohstoffen,
c) die tägliche und wöchentliche Lagerhaltung des Fürstentums,
d) die Bilanzierung der Erträge aus den Bergwerken,
e) das Ausstellen von Mandaten und
f) das Eintreiben der Steuern aus den Städten.
2.2. Der HBV ist jedem Mandatsträger gegenüber weisungsbefugt.
2.3. Sofern ihm vom Regenten das Dekretrecht verliehen wird, kann der HBV selbständig Dekrete innerhalb seines Ressorts erlassen.

3. Kämmerer
3.1. Aufgabe des Kämmerers ist
a) die Verwaltung der Kasse des Fürstentums,
b) die Aufzucht und der Verkauf von Jungtieren für die Viehwirtschaft und
c) die Einstellung der Löhne in den Bergwerken und des Intergrafschaftenminimallohns.
d) Er ist darüber hinaus verantwortlich für die Finanzierung der Armee,
e) für die Einstellung von Beamten und
f) für die Ausstellung und Rückholung von Mandaten.
g) Ebenfalls erhebt er Lohnsteuern und Transaktionssteuern.
h) Der Kämmerer nimmt Spenden an das Fürstentum entgegen und
i) kann nach Absprache mit dem Fürsten einem Bürger oder einem Rathaus Geldleistungen anweisen. Diese Geldleistungen werden vollumfassend dokumentiert.
3.2. Vertretend kann der Kämmerer die Wartung und die Pflege der Bergwerke veranlassen.
3.3. Als Angehöriger des Wirtschaftsressorts ist der Kämmerer jedem Mandatsträger gegenüber weisungsbefugt.
3.4. Der Kämmerer hat seine Abwesenheit unmittelbar dem Regenten mitzuteilen, um die Wartung der Bergwerke nicht zu gefährden.

4. Baumeister
4.1. Aufgabe des Baumeisters ist die Wartung und Pflege der Bergwerke. In Abstimmung mit dem Handelsbevollmächtigten, dem Kämmerer und dem Regenten wartet und überwacht er die Bergwerke und berechnet gemeinsam mit dem HBV und dem Kämmerer die Kosten und Notwendigkeiten für eventuelle Ausbauten.
4.2. Er ist verpflichtet, sich an die vom Wirtschaftsressort aufgestellten Bergwerkspläne zu halten. Der Regent kann kurzfristige Ausnahmen erlauben.
4.3. Der Baumeister setzt den vom Rat bestimmten Hafenmeister ein.
4.4. Die Abwesenheit des Baumeisters hat dieser unmittelbar dem Regenten mitzuteilen, um die Wartung der Bergwerke nicht zu gefährden.

5. Richter
5.1. Aufgabe des Richters ist die Wahrnehmung der Gerichtsherrschaft im Fürstentum Mainz. Der Richter sitzt den Gerichtsverfahren vor, lenkt diese gemäß den Mainzer Gesetzen und spricht sein Urteil im Namen des Volkes.
5.2. Als Angehöriger des Justizressorts ist der Richter jedem Büttel im Rahmen seines Prozessvorsitzes gegenüber weisungsbefugt.

6. Staatsanwalt
6.1. Aufgabe des Staatsanwaltes ist die Wahrung der Interessen des Fürstentums Mainz vor Gericht. Er entscheidet darüber, in welchen Fällen vor Gericht Anklage erhoben wird und vertritt die Provinz in Rechtsstreitigkeiten vor dem Provinzgericht. In diesem Falle entscheidet der Regent oder der Rat über die Anklage eines Falles. Sollte er befangen sein, kann ein vom Regenten bestimmtes Ratsmitglied diese Aufgabe erfüllen.
6.2. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Bürgermeistern der Ortschaften entscheidet er in eigener Kompetenz, welche Delikte außergerichtlich beigelegt werden können.
6.3. Als Angehöriger des Justizressorts ist der Staatsanwalt jedem Büttel im Rahmen der Ermittlungsverfahren gegenüber weisungsbefugt.
6.4. Sollte der Staatsanwalt eine Anklage pflichtwidrig nicht eröffnen, obliegt es dem Regenten eine Anklage anzuordnen und dies durch ein von ihm bestimmtes Ratsmitglied ausführen zu lassen.

7. Oberster Feldrichter
7.1. Aufgabe des obersten Feldrichters ist die Ausschreibung von Truppen der Gendarmerie, die Auszahlung des Soldes an die (Ober)Feldjäger des Fürstentums, sowie der Vorsitz bei Militärgerichtsverfahren.
7.2. Im Rahmen der Erfordernisse der Militärgerichtsbarkeit ist der Oberste Feldrichter allen Angehörigen des Mainzer Heeres gegenüber weisungsbefugt.
7.3. Weiteres regelt das Mainzer Armeegesetz

8. Marschall
8.1. Die Aufgabe des Marschalls besteht in der Überprüfung und Weiterleitung aller Soldanforderungen der Armee an den Kämmerer. Sie besteht weiterhin in der Bereitstellung der Geldmittel für den Obersten Feldrichter zur Durchführung von Soldzahlungen an die Gendarmeriegruppen.
8.2. Die Verwaltung der Waffenkammer des Fürstentums gehört ebenso zu seinen Aufgaben, wie auch die Vergabe von Waffen- und Rüstungsmandaten.
8.3. Als Angehöriger des Militärressorts ist der Marschall den Trägern, der in Abs. (2) genannten Mandate, gegenüber weisungsbefugt.

9. Hauptmann
9.1. Der Hauptmann trägt das zivile Oberkommando. Militärisch ist er dem Heerführer unterstellt und setzt zivile Kräfte in Koordination mit diesem ein.
9.2. Er verfügt über Weisungsbefugnis gegenüber den Bürgermeistern in allen Belangen der Sicherung der Rathäuser und ist befugt die Mindestanzahl der durch das Rathaus einzustellenden Milizen festzulegen.
9.3. Milizen sind verpflichtet, nach Aufforderung oder allgemeiner Anordnung des Hauptmanns, die Sichtungen am darauf folgenden Tage zu melden.
9.4. Der Hauptmann kann die Bürgerwehren der Städte für die Verteidigung oder Rückeroberung ihrer Rathäuser einsetzen. Die Bürgerwehren setzen sich aus allen freiwilligen Bürgern einer Stadt zusammen. Er steht den Städten bei Aufstellung und Organisation von Bürgerwehren beratend zur Seite.
9.5. Er ist verantwortlich für die Überwachung der Reisebeschränkungen.
9.6. Er ist verantwortlich für die Genehmigung von bewaffneten Gruppen und Bannern.

10. Wortführer
10.1. Aufgabe des Wortführers ist die äußere und innere Repräsentation des Fürstentums in Absprache mit dem Regenten, die Kommunikation der Rundbriefe und die Pflege des Terminkalenders.
10.2. Der Wortführer veröffentlicht Informationen auf Weisung des Regenten oder der absoluten Mehrheit des Rates.
10.3. Der Wortführer führt Protokoll über die Ratssitzungen und legt dieses dem Fürsten zur Genehmigung vor.


IV. Gesetze, Dekrete und Verordnungen
1. Der Rat von Mainz kann mit absoluter Mehrheit Gesetze beschließen und abändern. Dem Fürsten steht ein Vetorecht zu.
2. Der Fürst von Mainz kann Dekrete erlassen, die sofort in Kraft treten. Sie müssen innerhalb von 3 Tagen durch den Rat bestätigt werden.
3. Verordnungen werden von den einzelnen Ressorts oder dem Regenten erlassen. Verordnungen müssen sich an den juristischen Rahmen des Fürstentums halten. Eine Verordnung kann jederzeit durch den Fürsten, das erlassende Ressort oder mit absoluter Mehrheit des Rates aufgehoben werden.

V. Effizienz
1. Anträge sind schnellstmöglich und konstruktiv zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.
2. Alle Mitglieder im Rat sollten sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.

VI. Kommunikation
1. Die Räte aller Ressorts sollten untereinander regelmäßig in direktem Kontakt stehen.
2. Die Ratsmitglieder informieren sich ausführlich und vollständig, welche Daten sie für ihre Arbeit benötigen und wo diese zu beschaffen sind. Alle Ratsmitglieder sind verpflichtet, ihre Daten zu pflegen und bei Amtshilfen bereit zu stellen. Auf Anfrage muss jederzeit dem Regenten Auskunft gegeben werden können.
3. Die Mehrheit der Ratsmitglieder hat sich regelmäßig, mindestens jedoch 14-tägig in einer Sitzung zu treffen.
4. Der Rat verpflichtet sich, zeitnah ein Protokoll der aktuellen Ratssitzungen zu veröffentlichen. Dieses Protokoll darf, was geheime Sachverhalte angeht, gekürzt werden. Es sind An- und Abwesenheitslisten zu führen, die ebenfalls Bestandteil des Protokolls sind.

VII. Abstimmungen
1. Zur Abstimmung aufgerufen werden alle nicht abgemeldeten Ratsmitglieder, die namentlich ihre Stimme abzugeben haben.
1.1. Als abgemeldet gilt, wer eine Erlaubnis zur zeitweiligen Beurlaubung von seinem Ratsamt vom Regenten oder seinem Vertreter erhalten hat oder vom Regenten als abwesend erklärt wird (z.B. wegen längerer Inaktivität oder Klosteraufenthalts, Todes oder sonstiger unangemeldeten Abwesenheit).
2. Im Rat sind die Abstimmungen namentlich, offen und öffentlich zu tätigen. Ausnahmen von öffentlichen Abstimmungen sind nur bei Beschlüssen zulässig, deren Bekanntwerden die Sicherheit des Fürstentums gefährdet.
2.1. Bei Stimmengleichheit erhält der Regent eine Stimme mehr, um eine Entscheidung eindeutig festzulegen.
2.2. Abstimmungen gehen über 72 Stunden und dürfen nicht in die folgende Ratsperiode übernommen werden. Sie enden vorzeitig bei Abgabe aller möglichen Stimmen. In eiligen Fällen kann die Laufzeit auf 24 Stunden verkürzt werden.
2.3. Eine Abstimmung kann frühzeitig beendet werden, wenn das Ergebnis eindeutig ist.
2.4. Wird ein Antrag wegen inhaltlicher Mängel abgelehnt kann eine geänderte Fassung in erneutem Wahlgang zur Abstimmung gebracht werden.
3. Der Wortführer oder der Regent eröffnen die Abstimmungen.

VIII. Vertraulichkeit
1. Alle Personen, die Einblick in nichtöffentliche Bereiche des Schlosses des Fürstentums haben, müssen über sämtliche dort aufgeführte Vorgänge und Informationen Stillschweigen bewahren.
2. Das Veröffentlichen von Informationen bedarf der Genehmigung des Regenten oder seines Stellvertreters.
3. Nicht sicherheitsrelevante Themen sollen grundsätzlich öffentlich besprochen werden.
4. Der Regent, oder mit absoluter Mehrheit der Rat, kann die öffentliche Diskussion eines Themas erzwingen.
5. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit wird als Hochverrat geahndet.

IX. Wirtschaft
1. Der Regent muss Geldmittel und Waren für wirtschaftliche Vorhaben die einen Betrag von über 10.000 Talern übersteigen freigeben.
2. Übersteigt der Wert wirtschaftlicher Vorhaben 5.000 Taler, müssen sowohl Kämmerer als auch Handelsbevollmächtigter zustimmen.
3. Änderungen im Steuersystem des Fürstentums bedürfen der Gesetzform.

Also uns ist glaube ich alles klar, dass hierran dringend gearbeitet werden muss


Die GO ist nichts weiter als eine Verordnung die sich der Rat selbst gibt, und die die Arbeitsweisen und Abläufe innerhalb des Rates klären soll.

Wichtig hierbei ist:

Abläufe bei Abstimmungen
Kommunikation innerhalb des Rats (Amtsübergreifende Hilfe... regelmäßige Sitzungen))
Regelung zur Abwicklung von Dektreten
Abstimmungsmodalitäten ((z.B. Fürst hat eine Stimme mehr bei Gleichstand)
Veröffentlichungspflicht und Kommunikation mit dem Bürgern

Arrow Vetorecht seitend des Fürstes über Ratsbeschlüsse.... ganz klar, dass das Raus muss
Arrow gegenseitige Reguliereung von Rat und Fürst
Arrow Kompetenzen der Ressorts...
Arrow Was in HG AGB und ähnliches schon vermekt/gegelt ist, auf jeden Fall weg

Ich würde die "Stellebeschreibungen" (III. Aufgaben und Kompetenzen ) auch da raus nehmen, sondern vielmehr als ein Extrapapier entwerfen...als Information für Bürger und Neuräte konzipieren. Und auch nich als Befugnis sondern vielmehr eine Aufgabenübesicht.
Mareanne
Mareanne

Anzahl der Beiträge : 94
Anmeldedatum : 11.11.12

Nach oben Nach unten

[Diskussion] Geschäftsordnung Empty Re: [Diskussion] Geschäftsordnung

Beitrag  Camma Di Nov 13, 2012 4:40 am

Also zum Einstieg hätte ich zwei Anmerkungen dazu - bzw. ne Frage, bei der ich mir nicht sicher bin.

Erstmal meine Frage:
Ein HBV, der außerhalb von Mainz Stadt wohnt, hätte der oder die auch das Schloss erleichtern können über den Markt? Ich meine nämlich nicht. Ich meine mich dunkel zu erinnern, als ich für ne halbe LP den HBV gemacht hab, dass ich da keinen Zugriff hab. Ich bin mir aber absolut nicht sicher.

Wenn dem aber so ist, dass man wirklich nur rausschieben kann, wenn man in Mainz Stadt wohnt, dann sollte es - egal wo - einen Zusatz geben, dass der HBV nicht in Mainz Stadt wohnen darf... oder so...


Und zu den Abstimmungen - bzw. wie sie anschließend veröffentlicht werden:
Das ist mal nen Punkt, wo ich Hain absolut recht geben muss. Es wäre schön, wenn die veröffentlichten Abstimmungen wieder korrekte Formalien enthalten wie

Von wann bis wann - inkl Uhrzeit
Wer hat wie abgestimmt
Wer hat nicht abgestimmt.

Camma

Anzahl der Beiträge : 7
Anmeldedatum : 11.11.12

Nach oben Nach unten

[Diskussion] Geschäftsordnung Empty Re: [Diskussion] Geschäftsordnung

Beitrag  Mareanne Mi Nov 14, 2012 12:33 am

Also Camma, zu der HBV, soweit ich zumindest weiß kann man nur in der Hauptsadt über den Provinzmarkt verkaufen, hat mir Patroni zumindest so erklärt. Also sie kann das zumindest so machen und verstehen kann ich das Argument durchaus, dass man über den Provinzmarkt viel machen kann. Ichh ab nichts grundlegend dagegen, wenn die Provinz direkt über den Markt kaufen würde... wenn es entsprechend mit Absprache passiert und das Geschäft der BM´s dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen wird... alles eine Frage der Organisation....
Problem in Mainz ist halt durch Hafen kommt ein HBV mit miesen Ideen halt schnell weg, wenns is...Wo wir wieder beim Aufbau einer "Marine" wären....

Zum 2. Punkt: Sehe ich auch so, dass man wieder zum "alten" System der Veröffentlichung zurückkommen sollten und das auch entsprechend in der GO verankert werden soll.

Mareanne
Mareanne

Anzahl der Beiträge : 94
Anmeldedatum : 11.11.12

Nach oben Nach unten

[Diskussion] Geschäftsordnung Empty Re: [Diskussion] Geschäftsordnung

Beitrag  Mareanne Mi Nov 14, 2012 3:33 am

Ich hab mir mal erlaubt, mir das Machwerk Comyrs ein wenig umzustricken und unter zur Hilfenahme der alten GO etwas anzupassen. Gibt sicher noch einiges daran zu stricken, es ist nur ein erster Entwurf und habe versucht alle Änderungen farbig (rot) zu makieren und Anmerkungen grün dahinter geschrieben:

[quote]
Präambel
Die Geschäftsordnung regelt die Zusammenarbeit der Ratsmitglieder innerhalb des Rates, sowie Pflichten des Rates gegenüber des Volkes.

Hab das umgeändert, denn eine GO ist nichts weiter als eine Ordnung zur Arbeit innerhalb des Rates und kein gesetzt.

I. Etikette

1. Die Mitglieder des Rates sollen sowohl untereiander, wie auch den Bürgern gegenüber einen respektvollen Umgang pflegen .
2. Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.


Eingefügt aus der alten GO und etwas umformuliert um auch den Umgang gegenüber Bürgern nochmal klar zu machen. Ratsmitglieder sind Amtspersonen mit Vorbildwirkung sollten also noch mehr auf Ton achten als Otto normal.

II. Ämterbesetzung
1. Dem gewählten Mitgliedern des Rate sind beauftragt, eine funktionierende Regierung aus seinen Reihen zu formen.
2. Es ist darauf zu achten, dass kein Ressort (Wirtschaft, Justiz, Militär) durch eine Fraktion kontrolliert wird. Ist dies auf Grund der Ergebnisse der Wahl nicht möglich, ist diese Vorgabe weitestgehend einzuhalten.
3. Der Heerführer darf nicht im militärischen Bereich des Rates tätig sein oder über Geldbestände des Fürstentums verfügen.
4. Sollte ein Ratsmitglied von seinem Posten zurücktreten, so hat der Nachrückende keinen Anspruch darauf, das selbe Ratsamt zu erhalten.
5. Dem Rat steht es frei, außerhalb des Rates weitere Beauftragte zu ernennen, die Aufgaben für das Fürstentum Mainz erfüllen.

Habe die Kompetenzen weg vom Regenten, hin zum gesamten Rat verschoben... Nicht zuletzt auch deshalb, weil der Rat ja zuallererst einmal den Regenten überhaupt erstmal aus ihren Reihen wählt und deshalb ja auch dafür Verantwortung trägt, wer nun Regent wird und "weiter verteilt".


III. Amtsenthebung, -niederlegung und Misstrauensvotum

1. Amtsträger können jederzeit befristet oder unbefristet durch eine Abstimmung des Rates Ihres Postens enthoben werden, falls sie durch grobe Fahrlässigkeit, Betrug, Vertrauensbruch, Spionage, persönliche Vorteilnahme, Veruntreuung, Befangenheit im Justizbereich oder anderen Taten dem Fürstentum schaden, oder wenn sie vorübergehend an der Amtsausführung verhindert sind. Die Ratszugehörigkeit bleibt von der Amtsenthebung unberührt.
Das Volk ist über jede Umbesetzung im Rat zeitnahe zu informieren.

1.2 Amtsenthebungsverfahren und damit verbundene Abstimmungen, werden in der Regel als Eilverfahren innerhalb von 24 Stunden abgehalten.
1.3 In Ausnahmefällen, bei Gefahr in Verzug, durch mögliche Gefährdung der Sicherheit oder Finanzlage kann der Regent ein Ratsmitglied mit sofortiger Wirkung des Amtes entheben. Es bedarf aber auch hier eine gleichzeitig zu startenden Abstimmung zur Legitimation der Entscheidung durch den Rat.


Eine Amtsenthebung hat immer triftige Gründe und bedarf hierbei der Eilform. Den Regenten soll die Möglichkeit gegeben werden, in dringenden Fällen, wie eben Diebstahl, Sicherheitsgefährdung, seine Position zu nutzen, um Gefahren abzuwenden. Der Rat muss diese Entscheidung dennoch auch mittragen.

2. Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Regenten gestattet. Unerlaubter Rücktritt von einer übertragenen Funktion zählt als Hochverrat.

3. Der Regent kann auf Antrag von wenigstens fünf Ratsmitgliedern einem Misstrauensvotum unterworfen werden. Wenn mindestens eine 2/3 - Mehrheit aller Ratsmitglieder dem Regenten das Misstrauen ausspricht, hat dieser sein Amt niederzulegen. Eine Zuwiderhandlung oder Weigerung zählt als Hochverrat.

Die Amtsenthebung sollte wenn dann immer eine Entscheidung des gesamten Rates und nicht einer einzelnen Person obliegen.

IV Pflichten eines jeden Ratsmitgliedes

1. Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.
2. Die Mitglieder im Rat sollten sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.
3. Die Ratsmitglieder informieren sich ausführlich und vollständig, welche Daten sie für ihre Arbeit benötigen und wo diese zu beschaffen sind. Alle Ratsmitglieder sind verpflichtet, ihre Daten zu pflegen und bei Amtshilfen bereit zu stellen. Auf Anfrage muss jederzeit dem Regenten Auskunft gegeben werden können.
4. Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, sich im Falle einer zeitlichen Abwesenheit beim Regenten abzumelden. Zu seiner eigenen Rückversicherung, ist es anzuraten, diese Abwesenheit auch im Schloss anzukündigen.
Es gibt immer wieder Gründe, wieso jemand sein Amt für eine Weile nicht wahrnehmen kann… jedoch hat man in den meisten Fällen durchaus die Möglichkeit sich abzumelden. Ich schlage auch vor das das im Schloss zu machen, da ein Regent sonst evtl. behaupten kann… er habe von nichts gewusst.


Ich habe hier einige verschiedene Punkte aus anderen Bereichen unter diesen Punkt zusammengefasst.

V. Kommunikation und Effizienz

1. Die Mehrheit der Ratsmitglieder hat sich regelmäßig, mindestens jedoch 14-tägig in einer Sitzung zu treffen.
2. Der Rat verpflichtet sich, zeitnah ein aussagekräftiges Protokoll der aktuellen Ratssitzungen zu veröffentlichen. Dieses Protokoll darf, in sicherheitsrelevanten Sachverhalten gekürzt werden. Es sind An- und Abwesenheitslisten zu führen, die ebenfalls Bestandteil des Protokolls sind. Dabei ist zu vermerken ob Abwesende entschuldig oder unentschuldig fernbleibt.
3. Die Amtsinhaber aller Ressorts sollen darüber hinaus einen regelmäßig in direktem amtsübergreifenden Kontakt pflegen.


Ich hab hier einige Punkte in ihrer Reinfolge geändert da sie mit in der Relevanz so sinvoller erschien. Außerdem habe ich einge Punkte bei der Protokollführung ausgeweitet.

V. Abstimmungen

1. Diskussionen, zu denen 72 Stunden lang kein neuer Beitrag erstellt wurde, werden entweder:
a) zur Abstimmung gebracht
b) aufgrund von fehlenden Informationen vertagt


Hab ich aus einem anderen Teil hier hin übertragen, da ich denke, dass auch klar sein sollte, WANN etwas abgestimmt werden soll.

2. Zur Abstimmung aufgerufen werden alle Ratsmitglieder, die namentlich ihre Stimme abzugeben haben.
3. Im Rat sind die Abstimmungen namentlich, offen und öffentlich zu tätigen. Ausnahmen von öffentlichen Abstimmungen sind nur bei Beschlüssen zulässig, deren Bekanntwerden die Sicherheit des Fürstentums gefährdet.
3.1. Bei Stimmengleichheit erhält der Regent eine Stimme mehr, um eine Entscheidung eindeutig festzulegen.
3.2. Abstimmungen gehen über 72 Stunden und dürfen nicht in die folgende Ratsperiode übernommen werden. Sie enden vorzeitig bei Abgabe aller möglichen Stimmen.
In eiligen Fällen kann die Laufzeit auf 24 Stunden verkürzt werden.
3.3. Eine Abstimmung kann frühzeitig beendet werden, wenn alle Räte ihre Stimme bereits abgegeben haben.
3.4. Wird ein Antrag wegen inhaltlicher Mängel abgelehnt kann eine geänderte Fassung in erneutem Wahlgang zur Abstimmung gebracht werden.
4. Der Wortführer oder der Regent eröffnen die Abstimmungen.
5. Abstimmungen werden nach Beendigung mit Abstimmungsgegestand, Erläuterungen, Zeitangabe, Stimmenergebnis sowie daraus resultierenden Beschluss durch den Regenten oder den Wortführer in der Weinstube veröffentlicht. Beschlüsse sind zudem in gleicher Form Beschlussbuch zu archivieren.
6. Bei Abstimmungen mit sicherheitsrelevanten Inhalt, kann der Beschluss ohne sicherheitsrelevante Details veröffentlicht werden.


Hier habe ich die Absätze zum Thema Veröffentlichung eingefügt, um den Informationsgehalt einer Abstimmung und Veröffentlichung zu regeln. Zudem ist letztlich jedes Ratsmitglied in der Pflicht sich an Abstimmungen zu beteiligen, somit kann man eine Abstimmung weder jemanden ausschließen noch eine Abstimmung beenden, wenn man „genügend“ stimmen hat. Somit verwässert man auch die Arbeitsnachweis, wenn ein Rat, zwar abstimmen würde, aber eben nicht dazu kommt, da vorher schon ein eindeutiges Ergebnis erzielt wurde.

IV. Gesetze, Dekrete und Verordnungen

1. Der Rat von Mainz kann mit absoluter Mehrheit Gesetze beschließen und abändern.
2. Der Fürst von Mainz kann Dekrete, die der Sicherheit der Provinz dienen, erlassen, die sofort in Kraft treten. Sie müssen innerhalb von 2 Tagen durch den Rat bestätigt werden. Eine entstsprechende Abstimmung ist zeitgleich mit den in Krafttreten des Dekretes zu starten.
3. Verordnungen für die gesamte Provinz werden durch den Rat erlassen und bedürfen einer einfachen Mehrheit. Verordnungen müssen sich an den juristischen Rahmen des Fürstentums halten.

Verordnungen und Dekrete gelten, wenn sie durch den Rat erlassen werden für die gesamte Provinz und sollten nicht nur für eine bestimmte Stadt gelten können. Dafür gibt es Bürgermeistererlasse… zumdem sollten die Ressorts nicht selbstständig Verordnungen erlassen können, sondern immer in gemeinsamer Arbeit mit dem Rat.
Die Möglichkeit den Fürsten direkt Dekrete erlassen zu können würde ich auch hier u.U. beibehalten, aber eben auch nur, wenn sie der Sicherheit der Provinz dienen, und sie müssen zeitgleich von Rat legitimiert werden.


Alles im Allen bin ich mir bei diesem Abschnitt überhaupt unsicher ob er in die GO hineingehört oder lieber gestrichen werden sollte.

VIII. Vertraulichkeit

1. Alle Personen, die Einblick in nichtöffentliche Bereiche des Schlosses des Fürstentums haben, müssen über sämtliche dort aufgeführte Vorgänge und Informationen Stillschweigen bewahren.
2. Das Veröffentlichen von Informationen bedarf der Genehmigung des Regenten oder seines Stellvertreters.
3. Nicht sicherheitsrelevante Themen sollen grundsätzlich öffentlich besprochen werden.
4. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit wird als Hochverrat geahndet.

Ich habe punkt 4 zur Erzwingung einer öffentlichung bBesprechung herraus genommen, da ich darin wiederum mehr ein Machtwerkzeug, denn eine sachdienliche Arbeitshilfe sehe.

Ich habe den gesamten Teil der Kompetenzverteilung herrausgenommen und würde dies wenn dann in einem Extrapapier aufgreifen und bearbeiten.



So ne Menge Holz aber ich hoffe ihr blickt ein wenig durch und beteiligt euch rege.
Mareanne
Mareanne

Anzahl der Beiträge : 94
Anmeldedatum : 11.11.12

Nach oben Nach unten

[Diskussion] Geschäftsordnung Empty Re: [Diskussion] Geschäftsordnung

Beitrag  Leonarius Mi Nov 14, 2012 12:00 pm

Ich habe mal ein paar Verständnis fragen Smile

Die GO kann doch durch eine einfach Mehrheit verändert werden oder?
Gibt es eine Mindestanzahl, wie viele Abstimmen müssen?
Gibt es andere Sicherheiten die GO nicht willkürlich zu verändern?

Leonarius

Anzahl der Beiträge : 4
Anmeldedatum : 12.11.12

Nach oben Nach unten

[Diskussion] Geschäftsordnung Empty Re: [Diskussion] Geschäftsordnung

Beitrag  giselher Do Nov 15, 2012 12:25 am

Zu IV.2. ich möchte zu bedenken geben, daß "Sicherheit der Provinz" ein weites Feld ist, wegen seiner Interpretierbarkeit. In den falschen Händen könnte dies dann wirklich als Machtinstrument genutzt werden.

giselher

Anzahl der Beiträge : 17
Anmeldedatum : 12.11.12

Nach oben Nach unten

[Diskussion] Geschäftsordnung Empty Re: [Diskussion] Geschäftsordnung

Beitrag  Mareanne Do Nov 15, 2012 12:35 am

Vielen Dank ersteinmal für eure Wortmeldungen.

Leon: Ich hab mich nochmal Schlau gemacht, die Sache mit welcher Mehrheit ein Dekret oder Verordnung geändert wird ist im MGB verankert.

§ 1 - Gesetzeshierarchie

(1)Der Kaiser sowie seine Gesetze und Dekrete stehen über den Gesetzen und Dekreten des Freien Fürstentum Mainz.
(2) Die Gesetze und Dekrete des Freien Fürstentum Mainz stehen über den Stadtdekreten.
(3) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, umgehend nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
(4) Die Gesetze und Dekrete des Freien Fürstentum Mainz können mit der Mehrheit der Stimmen des Rates geändert werden.

Nur gilt auch hier sollte der Einschub rein, absolute Mehrheit. Und ich geb dir recht, was wir im WH besprochen haben, dass es durchaus einen Zusatz hinein bringt, der besagt, das min 2/3 des Rates überhaupt an der Abstimmung beteiligt gewesen sein müssen.. das könnte man Diskutieren, gehört aber ins MGB nicht in die GO.

Eben durch diese Aussage im MGB ist die GO eben auch geschützt, da sie eben nur mit Ratsbeschluss rechtsgültig geändert werden kann... alles andere muss nicht anerkannt werden, wenn ein Regent sie meint im Alleingang ändern zu können. z.B.

Giesel: Ja da hast du durchaus recht, dass die Sicherheit der Provinz ein dehnbarer Begriff ist, und ganz glücklich bin ich damit auch noch nicht so ganz... nur fehlt mir gerade ein wenig die passende Umschreibung... wie ich schon anmerkte... den Regenten ein schnelles Instument in die Hand zu geben... wie z.B. bei der Sache mit Anna.... wäre sinnvoll... nur muss es entsprechend restriktiv beschaffen sein.
Mareanne
Mareanne

Anzahl der Beiträge : 94
Anmeldedatum : 11.11.12

Nach oben Nach unten

[Diskussion] Geschäftsordnung Empty Re: [Diskussion] Geschäftsordnung

Beitrag  Mareanne Fr Nov 16, 2012 12:53 am

Her zum Vergleich auch nochmal die Andere:

Geschäftsordnung des Rates von Mainz

I. Ämterbesetzung

Die nachfolgenden Richtlinien sind nach Möglichkeit mit bestem Wissen und Gewissen der verhandelnden Ratsmitglieder einzuhalten. Die Ämter müssen in erster Linie nach der Kompetenz vergeben werden und nicht im Machtinteresse einzelner Fraktionen oder Personen. Die folgenden Richtlinien sollten nach Möglichkeit eingehalten werden:

1. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, dürfen Richter und Staatsanwalt nicht aus derselben Fraktion stammen und gerade nicht selbst in Prozesse vor dem Gericht von Mainz verwickelt sein.
2. Der Armeeführer sollte nicht aus dem Armeebereich des Rates stammen
3. Es muss nach Kräften vermieden werden, dass eine Fraktion alle Ämter eines Bereiches innehat (Wirtschaft, Justiz, Militär)
4. Sollte ein Ratsmitglied von seinem Posten zurücktreten, so hat der Nachrückende nicht automatisch den Anspruch darauf, dieselbe Stellung im Rat zu bekleiden.

II. Etikette

1. Die Mitglieder des Rates müssen respektvoll miteinander umgehen.
2. Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.

III. Effizienz und Misstrauensvotum

1. Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.

2. Die Mitglieder im Rat sollten sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.

3. Ist der Regent oder alternativ wenigstens drei Ratsmitglieder der Meinung, ein Ratsmitglied mit zusätzlichem Posten vernachlässigt die ihm aus dem Innehaben des Postens erwachsenden Pflichten, kann er ein Amtsenthebungsabstimmung einleiten. Stimmt der Rat mit einer einfachen Mehrheit für eine Enthebung, darf der Regent den Posten an ein anderes Ratsmitglied weitergeben. Die Mitgliedschaft im Rat bleibt davon unberührt.

4. Der Regent kann auf Antrag von wenigstens fünf Ratsmitgliedern einem Misstrauensvotum unterworfen werden. Eine Zweidrittelmehrheit, die dem Regenten das Misstrauen ausspricht, muss die Niederlegung des Fürstentitels des Regenten nach sich ziehen.

IV. Kommunikation

1. Es sollten regelmäßige direkte Treffen zumindest der Mehrheit der Ratsmitglieder stattfinden.

2. Ergänzend sollen auch die Räte aller Ressorts jeweils untereinander regelmäßig in direktem Kontakt stehen. Es empfiehlt sich weiterhin einen Tag in der Woche festzulegen, an dem auch innerhalb der Ressorts Konferenzen abgehalten werden können.

3. Der Rat verpflichtet sich, zeitnah ein Protokoll der aktuellen Ratssitzungen zu veröffentlichen. Dieses Protokoll darf, was geheime Sachverhalte angeht, gekürzt werden. Es sind An- und Abwesenheitslisten zu führen, die ebenfalls Bestandteil des Protokolls sind.

4. Der Rat verpflichtet sich alle Abstimmungsergebnisse vollständig zu veröffentlichen.

V. Arbeitsweise des Rates und seiner Mitglieder

1. Die Ressorts schaffen entsprechende Möglichkeiten in ihren Bereichen, wo notwendige Meldungen oder Daten anderer Ressorts für den eigenen Bedarf aufgenommen werden können.

2. Die Ratsmitglieder informieren sich ausführlich und vollständig, welche Daten sie für ihre Arbeit benötigen und wo diese zu beschaffen sind. Alle Ratsmitglieder sind verpflichtet, ihre Daten zu pflegen und bei Amtshilfen bereit zu stellen. Auf Anfrage muss jederzeit dem Regenten Auskunft gegeben werden können.

3. Die Ressorts erstellen ein Handbuch über ihren Aufgabenbereich. Sie legen fest, welche Terminverpflichtungen, Anweisungen und tgl. Aufgaben sie zu erledigen haben und wie Meldeverfahren zu organisieren sind.

4. Diskussionen, zu denen 72 Stunden lang kein neuer Beitrag erstellt wurde, werden entweder:
a) zur Abstimmung gebracht
b) aufgrund von fehlenden Informationen vertagt

In den Abstimmungen ist keine Diskussion oder Meinungsäußerung von der Stimmabgabe abgesehen zulässig.

5. Abstimmungen werden spätestens nach 72 Stunden beendet

6. Neuerstellte Themen sind mit einer Ordnungsbezeichnung in [] zu bezeichnen, welche die Zugehörigkeitsgruppe des Themas bezeichnet (z.B. Verwaltung, Armee, Justiz, Diplomatie)

Zudem hatte ich gerade ein längeres, sehr interessantes Gespräch und hab mir wieder einiges an Gedanken gemacht. Im Grunde ist wirklich wahr, dass man egtl. eine Vollkommen neu schreiben müsste, denn an Comyrs Werk kann man garnich so viel flicken wie nötig.... und auch als Zeichen, sollte man diese Ablehnen und neu konstruieren.
Auch bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, dass es wenig bis garnicht Sinn macht den Regenten alleine irgendwelche entscheidungen treffen lassen zu können, da er ohnehin nur reagieren kann wenn es schon zu einem Schaden kam, und in der Reaktion können/sollen alle Ratsmitglieder beteiligt sein.
Mareanne
Mareanne

Anzahl der Beiträge : 94
Anmeldedatum : 11.11.12

Nach oben Nach unten

[Diskussion] Geschäftsordnung Empty Re: [Diskussion] Geschäftsordnung

Beitrag  Mareanne Mo Nov 19, 2012 3:09 am

Ich hab mir die letzten Tage nochmals Gedanken gemacht, und nochmal eine Neufassung für die GO aufgesetzt. Sie ist gegenüber den "Vorschlag" von Comyr nochmals stark verkürzt und stützt sich in erster Linie auf die vorher gültigen Version, mit einigen Ergänzungen.

Präambel
Die Geschäftsordnung regelt selbstverpflichtend die Zusammenarbeit der Ratsmitglieder innerhalb des Rates, sowie Pflichten des Rates gegenüber dem Volke.

I. Etikette
1. Die Mitglieder des Rates sollen sowohl untereinander, wie auch den Bürgern gegenüber einen respektvollen Umgang pflegen .
2. Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.

II. Ämterbesetzung
1. Dem gewählten Mitgliedern des Rates sind beauftragt, eine Regierung aus ihren Reihen zu formen. Ämter sind möglichst nach Kompetenz zu vergeben, Machtinteresse einzelner Fraktionen oder Einzelpersonen bleiben hierbei unbeachtet.

2. Es ist darauf zu achten, dass kein Ressort (Wirtschaft, Justiz, Militär) ausschließlich durch eine Fraktion kontrolliert wird. Ist dies auf Grund der Ergebnisse der Wahl nicht möglich, ist diese Vorgabe weitestgehend einzuhalten.

3. Der Heerführer darf nicht gleichzeitig im militärischen Bereich des Rates tätig sein.

4. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, dürfen Richter und Staatsanwalt nicht aus derselben Fraktion stammen und zum Zeitpunkt der Amtsausübung nicht selbst in Prozesse vor dem Gericht von Mainz verwickelt sein.

5. Sollte ein Ratsmitglied aus dem Rat ausscheiden, so hat der Nachrückende keinen Anspruch darauf, den durch den Vorgänger besetzten Posten zu erhalten.

III. Amtsenthebung, -niederlegung und Misstrauensvotum
1. Posteninhaber können jederzeit durch eine Abstimmung des Rates Ihres Postens enthoben werden. Ein Enthebungsverfahren wird eingeleitet, wenn der Regent oder alternativ mindestens 3 weitere Ratsmitglieder der Meinung sind, betreffende Person vernachlässige die ihr übertragenen Aufgaben und fügt dem Fürstentum dadurch Schaden zu. Die Ratszugehörigkeit bleibt von der Postenenthebung unberührt.

2. Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Regenten gestattet. Unerlaubter Rücktritt von einer übertragenen Funktion zählt als Hochverrat.

3. Der Regent kann auf Antrag von wenigstens fünf Ratsmitgliedern einem Misstrauensvotum unterworfen werden. Wenn mindestens eine 2/3 - Mehrheit der abgestimmten Ratsmitglieder dem Regenten das Misstrauen ausspricht, hat dieser sein Amt niederzulegen. Eine Zuwiderhandlung oder Weigerung zählt als Hochverrat.

Das Volk ist über jede Umbesetzung im Rat zeitnahe in der Weinstube zu informieren.

IV Pflichten eines jeden Ratsmitgliedes
1. Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.

2. Die Mitglieder des Rates verpflichten sich nach Möglichkeit aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, unabhängig von ihren sonstigen Posten und Verpflichtungen innerhalb des Rates.

3. Die Ratsmitglieder informieren sich ausführlich und vollständig, welche Daten sie für ihre Arbeit benötigen und wo diese zu beschaffen sind. Alle Ratsmitglieder sind verpflichtet, ihre Daten zu pflegen und bei Amtshilfen bereit zu stellen. Auf Anfrage muss jederzeit dem Regenten Auskunft gegeben werden können.

4. Jedes Ratsmitglied verpflichtet sich, sich im Falle einer zeitlichen Abwesenheit beim Regenten abzumelden. Zu seiner eigenen Rückversicherung, ist es anzuraten, diese Abwesenheit auch im Schloss anzukündigen.

5. Die Ressorts erstellen ein Handbuch über ihren Aufgabenbereich. Sie legen fest, welche Terminverpflichtungen, Anweisungen und tgl. Aufgaben sie zu erledigen haben und wie Meldeverfahren zu organisieren sind.

V. Kommunikation und Effizienz
1. Der Rat trifft sich regelmäßig zur Ratssitzung, um aktuellen Themen persönlich zu besprechen. In der Regel sind diese Treffen wöchentlich anzusetzen.

2. Die Ratsmitglieder verpflichten sich, sich nach Möglichkeit daran zu beteiligen. Im Falle einer Verhinderung ist diese dem Regenten mitzuteilen.

3. Der Rat verpflichtet sich, zeitnah ein aussagekräftiges Protokoll der aktuellen Ratssitzungen in der Weinstube zu veröffentlichen. Dieses Protokoll darf, in sicherheitsrelevanten Sachverhalten gekürzt werden. Es sind An- und Abwesenheitslisten zu führen, die ebenfalls Bestandteil des Protokolls sind. Dabei ist zu vermerken ob Abwesende entschuldig oder unentschuldigt fernbleiben.

4. Die Amtsinhaber aller Ressorts sollen darüber hinaus einen regelmäßig in direktem amtsübergreifenden Kontakt pflegen.


VI. Abstimmungen
1. Diskussionen, zu denen 72 Stunden lang kein neuer Beitrag erstellt wurde, werden entweder:
a) zur Abstimmung gebracht
b) aufgrund von fehlenden Informationen vertagt

2. Zur Abstimmung aufgerufen werden alle Ratsmitglieder, die namentlich ihre Stimme abzugeben haben.

3. In den Abstimmungen ist keine Diskussion oder Meinungsäußerung von der Stimmabgabe abgesehen zulässig.

4. Bei Stimmengleichheit erhält der Regent eine Stimme mehr, um eine Entscheidung eindeutig festzulegen.

5. Abstimmungen werden spätestens nach 72 Stunden beendet und dürfen nicht in die folgende Ratsperiode übernommen werden.

6. Wird ein Antrag wegen inhaltlicher Mängel abgelehnt kann eine geänderte Fassung in erneutem Wahlgang zur Abstimmung gebracht werden.

7. Abstimmungen werden nach Beendigung mit Abstimmungsgegenstand, Erläuterungen, Zeitangabe, Stimmenergebnis sowie daraus resultierenden Beschluss durch den Regenten oder den Wortführer in der Weinstube veröffentlicht. Beschlüsse sind zudem in gleicher Form Beschlussbuch zu archivieren. Bei Abstimmungen mit sicherheitsrelevanten Inhalt, kann der Beschluss ohne entsprechende Details veröffentlicht werden.
Mareanne
Mareanne

Anzahl der Beiträge : 94
Anmeldedatum : 11.11.12

Nach oben Nach unten

[Diskussion] Geschäftsordnung Empty Re: [Diskussion] Geschäftsordnung

Beitrag  Gesponserte Inhalte


Gesponserte Inhalte


Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten